Die Grazer Stadtradio GmbH, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in Graz 107,5 MHz begehrte im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 25 PrR-G gegen den Medienprojektverein Steiermark - zum damaligen Zeitpunkt Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungsradio Im Sinne des § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G in Graz 97,9 MHz - die Feststellung der KommAustria, dass der Medienprojektverein Steiermark das Privatradiogesetz verletzt hat, indem er unzulässigerweise Werbung gesendet habe. Die KommAustria stellte gemäß § 25 PrR-G iVm § 3 Abs 5 PrR-G fest, dass der Medienprojektverein in drei Fällen durch das Senden von Werbung gegen die für Ausbildungsradios geltenden Bestimmungen des Privatradiogesetzes verstoßen hat.
Der Medienprojektverein hat gegen Spruchpunkt 2 und 3 dieses Bescheides Berufung an den Bundeskommunikationssenat (BKS) erhoben, welcher mit Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.180/001-BKS/2002, die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 abgewiesen und ihr hinsichtlich des Spruchpunktes 3 dahingehend Folge gegeben hat, dass dieser entfällt. Dadurch sind wurde die Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 und 2 rechtskräftig, Spruchpunkt 3 ist entfallen.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes