Die Grazer Stadtradio GmbH, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in Graz 107,5 MHz begehrte im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 25 PrR-G gegen den Medienprojektverein Steiermark - zum damaligen Zeitpunkt Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungsradio Im Sinne des § 3 Abs 5 Z 2 PrR-G in Graz 97,9 MHz - die Feststellung der KommAustria, dass der Medienprojektverein Steiermark das Privatradiogesetz verletzt hat, indem er unzulässigerweise Werbung gesendet habe. Die KommAustria stellte gemäß § 25 PrR-G iVm § 3 Abs 5 PrR-G fest, dass der Medienprojektverein in drei Fällen durch das Senden von Werbung gegen die für Ausbildungsradios geltenden Bestimmungen des Privatradiogesetzes verstoßen hat.
Der Medienprojektverein hat gegen Spruchpunkt 2 und 3 dieses Bescheides Berufung an den Bundeskommunikationssenat (BKS) erhoben, welcher mit Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.180/001-BKS/2002, die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 abgewiesen und ihr hinsichtlich des Spruchpunktes 3 dahingehend Folge gegeben hat, dass dieser entfällt. Dadurch sind wurde die Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 und 2 rechtskräftig, Spruchpunkt 3 ist entfallen.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms