Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
KOA 12.032-16-010.pdf
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G