1. Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 10.05.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Burgenland
a. um ca. 07:28:45 Uhr sowie um ca. 11:25:17 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Berichterstattung über die Veranstaltung „Die Große Burgenlandtour 2016“ einen Hinweis zugunsten von BVZ, Energie Burgenland, Burgenland Tourismus und Wirtschaftskammer Burgenland ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung an ihrem Beginn nicht durch akustische Mittel eindeutig vom vorangehenden Programmteil getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G jeweils verletzt wurde;
b. um ca. 13:25:34 Uhr im Anschluss an einen Programmhinweis zur Berichterstattung über die Veranstaltung „Die Große Burgenlandtour 2016“ einen Hinweis zugunsten von BVZ, Energie Burgenland, Burgenland Tourismus und Wirtschaftskammer Burgenland ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde;
c. um ca. 07:55:52 Uhr unmittelbar vor einem Programmhinweis auf die Sendung „Mahlzeit Burgenland“ einen Hinweis zugunsten von Perlinger und Geogemüse ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde;
d. von ca. 12:09:35 Uhr bis ca. 12:10:43 Uhr einen werblich gestalteten Sendungsteil über das von Gault Millau veranstaltete Foodfestival ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt wurde;
e. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 8 Minuten und 4 Sekunden die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. (abgeändert durch das BVwG auf „Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 55 Sekunden“)
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) im regionalen
Hörfunkprogramm Radio Burgenland zwischen 06:00 Uhr und 13:00 Uhr zwei Mal in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Am 10. Mai 2016 wurden im Programm von Radio Burgenland Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 8 Minuten und 4 Sekunden (abgeändert durch das BVwG auf "7 Minuten und 55 Sekunden") ausgestrahlt. Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 2 Minuten und 4 Sekunden (abgeändert durch das BVwG auf: "1 Min und 55 Sekunden") überschritten. Weiters wurde im Programm von Radio Burgenland in mehreren Fällen gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.“
3. Der KommAustria ist binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G ein Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.
Mit Erkenntnis vom 21.12.2018, W219 213550-1/10E, hat das BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria entschieden.Der Spruch wurde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.e. und 2. abgeändert.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.