Die KommAustria hat über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX A/B“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall der Programme „SRF 1“ und „SRFzwei HD“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.