Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der T-Rock GmbH vom 9. November 2017 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum von DI Peter Hanft sowie von 50 % der sich im Eigentum von Jürgen Schmidt befindlichen Geschäftsanteile an der T-Rock GmbH, somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der T-Rock GmbH, an die Senderbetriebs- und Standortbereitstellungs GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“