Der Beschuldigte hat in der Funktion als Landeshauptmann und als vertretungsbefugtes Organ des Landes Steiermark, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.