Der Beschuldigte hat in der Funktion als Landeshauptmann und als vertretungsbefugtes Organ des Landes Steiermark, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung