• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.12.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-362

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat in der Funktion als Landeshauptmann und als vertretungsbefugtes Organ des Landes Steiermark, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:

A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.

B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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