Die KommAustria hat die Beschwerde
1. soweit die Verletzung des Versorgungsauftrags durch den Österreichischen Rundfunk behauptet wurde, gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 31 Abs. 1 und 10 sowie § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 4b Abs. 1 und 2 und § 4c Abs. 1 und 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen, sowie
2. im Übrigen gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Dieser Bescheid ist mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.02.2014, GZ W194 2000237/12E, in Rechtskraft erwachsen.
Der VwGH hat die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 22.06.2016, Ro 2014/03/067, als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“