Der Radio Ö24 Oberösterreich GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KREMSMUENSTER (Gusterberg) 98,6 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.01.2014, KOA 1.382/13-001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Steyr (90,4 MHz)“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Steyr und Kremsmünster“. Es umfasst Steyr und Teile des ländlichen Raumes in südlicher Richtung entlang der Enns (Garsten bis Ternberg) und in westlicher Richtung bis Sierning sowie nunmehr auch die Marktgemeinde Kremsmünster sowie die daran unmittelbar angrenzenden Teile des Bezirks Kirchdorf an der Krems.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G