Die Beschwerden der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH vom 10.05.2011, 16.05.2011 und 14.06.2011 gegen die Steiermark 1 TV GmbH & Co KG wurden gemäß §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 62 iVm § 3 Abs 1 AMD-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G