Die KommAustria hat auf Antrag der U1 Tirol Medien GmbH vom 26.04.2021 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 53,6036 % der sich im Eigentum des Ing. Günther Berghofer befindlichen Anteile an die Stadtgalerien Schwaz GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"