Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der ProSiebenSat.1 Medien SE, nämlich die Übernahme von 9,6 % der Anteile durch die Mediaset S.p.A., nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H.gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.11.2020, W194 2232050-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen