Die KommAustria hat auf Antrag der Radio Austria GmbH die durch den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 06.12.2019, KOA 1.012/19-059, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung für das durch die in den Beilagen 1 bis 51 beschriebenen Übertragungskapazitäten, somit nunmehr auch durch die Übertragungskapazität
51.a. „FELDKIRCH 2 (Auf der Egg) 106,8 MHz“ und
51.b. „BLUDENZ 3 (Muttersberg) 106,8 MHz“
versorgte Gebiet, erteilt wurde, wobei die Beilagen 51.a und 51.b einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden.
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 18.05.2020, KOA 1.012/20-022, berichtigt.
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“