• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.02.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH
  • GZ
    KOA 1.473/18-001

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen verspäteter Inbetriebnahmemeldung

Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, im Rahmen der Erteilung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „Obersteiermark“ zugeordneten und mit Bescheid der KommAustria vom 07.12.2016, KOA 1.473/16-004, geänderten Übertragungskapazitäten „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“ und „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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