Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, im Rahmen der Erteilung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „Obersteiermark“ zugeordneten und mit Bescheid der KommAustria vom 07.12.2016, KOA 1.473/16-004, geänderten Übertragungskapazitäten „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“ und „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“