• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.04.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/22-020

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH am 31.01.2020 im Rahmen des Beitrags „Die besten Unternehmerinnenstorys, die Österreich bewegen“ gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie Werbung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Ende um ca. 08:26:35 Uhr von anderen Programmteilen zu trennen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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