Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 13.03.2019, KOA 4.234/19-001) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb diverser Funkanlagen erteilt.
Der Bescheid der KommAustria vom 15.04.2019, KOA 4.234/19-003, betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“ wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnungen des Kanals richtig „Kanal 24“ lautet.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes