Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 13.03.2019, KOA 4.234/19-001) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb diverser Funkanlagen erteilt.
Der Bescheid der KommAustria vom 15.04.2019, KOA 4.234/19-003, betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“ wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnungen des Kanals richtig „Kanal 24“ lautet.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht nicht dem Original.