Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 13.03.2019, KOA 4.234/19-001) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb diverser Funkanlagen erteilt.
Der Bescheid der KommAustria vom 15.04.2019, KOA 4.234/19-003, betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oststeiermark und Raum Graz“ wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnungen des Kanals richtig „Kanal 24“ lautet.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“