Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) hat die KommAustria festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100% der Geschäftsanteile der
Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH durch die "Tele-Kurier" Gesellschaft zum Studium neuer Kommunikationssysteme GmbH & Co KEG an die Kurier Hörfunk Beteiligung GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes