Der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G), iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), für den Zeitraum ab Zustellung dieses Bescheids bis zum 11.03.2012 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Wiener Eistraum 2012“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 103,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bundeshauptstadt Wien. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Diese Entscheidung wurde durch den Bundeskommunikationssenat mit Bescheid GZ 611.180/0003-BKS/2012 vom 27.02.2012 bestätigt.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G