Die KommAustria hat auf Antrag der DIGI Hit Programm Consulting GmbH wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 09.01.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 01.09.2008, GZ 611.055/0003-BKS/2008, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 12.07.2012, KOA 1.308/12-007, mit welchem der DIGI Hit Programm Consulting GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Bezirk Melk und Mostviertel" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G