Aufgrund der Anzeige der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG wurde gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der Anteile des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn Dipl.-Ing. Jorj Colesnicov, sowie von 100 % der Kommanditanteile von Jorj Catalin Colesnicov, sohin sämtlicher Geschäftsanteile an der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG, an die M4TV GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes