Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Zusatzdienstes „Ö3 Visual“ den Grundsätzen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg