Der Privatradio Unterkärnten GmbH wurde mit diesem Bescheid die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von 10 Jahren für das Versorgungsgebiet "Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg" erteilt.
Der Antrag von "Radio Maria Austria" wurde wegen der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen, jener des Mag. Hanno Hornbanger wurde abgewiesen, weil dieser die finanziellen Voraussetzungen genäß § 5 Abs 2 PrR-G nicht glaubhaft gemacht hatte. Der Antrag der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH wurde abgewiesen, weil der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin nach Ansicht der Behörde nicht der Bestimmung des § 7 Abs 4 PrR-G über die Übertragung von Eigentumsanteilen entsprach. Die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Der Bundeskommunikationssenat hat diese Entscheidung mit Bescheid vom 22.04.2002, GZ 611.037/001-BKS/2002, nicht bestätigt. Vielmehr entspricht der Gesellschaftsvertrag der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH den gesetzlichen Bestimmungen, es war daher ein Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G durchzuführen, in dem der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH der Vorzug gegenüber der Privatradio Unterkärnten GmbH zu geben war. Die Zulassung wurde daher der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH erteilt.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des BKS mit Erkenntnis vom 25.2.2004, Zl 2002/04/0157-12, aufgehoben.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Der Bundeskommunikationssenat hat im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 24.4.2005, GZ 611.037/0004-BKS/2004 die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Zulassung der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH erteilt. Diese ist damit rechtskräftig.
Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein „Oldie Based AC (= Adult Contemporary)“ formatiertes Programm gesendet wird, welches auf die Bewohner der Region über 35 Jahre abzielt. Hierbei wird eine Mischung von Pop- und Poprockmusik der 60-er und 70- er Jahre sowie Oldie-Austro-Popmusik gesendet. Schwerpunkt im Wortformat ist die Berichterstattung aus der unmittelbaren Region. Tägliche Fixelemente des Programmes sind ua. lokale Nachrichten mit Originaltönen über politische, wirtschaftliche, chronikale, kulturelle und sportliche Ereignisse der Region, lokale Beiträge mit Originaltönen, Servicebeiträgen, ein lokaler Veranstaltungskalender, lokaler Wettereinstieg und lokale Verkehrsinformationen. In fixen wöchentlichen Rubriken wird Vertretern der Kirche, lokalen Interessensvertretungen und Minderheiten eine Plattform geboten. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr wird ein eigenständiges moderiertes Programm produziert. Die nationalen und internationalen Nachrichten werden von einem anderen Anbieter übernommen. In der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr wird ein automatisiertes eigenständiges Programm gesendet.“
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verwaltungsgerichtshof hat der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.8.2005, Zl. AW 2005/04/0038-10, aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Zulassung vorerst auf Basis des erstinstanzlichen Bescheides von der KRONE-Verlag GmbH. & Co Marketing KG (als Rechtsnachfolgerin der Privatradio Unterkärnten GmbH) weiter ausgeübt werden konnte.
Mit Beschuss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2008, Zl. 2005/04/0125, wurde das Beschwerdeverfahren nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die aufschiebende Wirkung ist damit entfallen und die Lokalradio Völkermark/Wolfsberg GmbH kann die Zulassung nun ausüben.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms