Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk, betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 07.09.2011, KOA 1.011/11-104 bis 113, dahingehend geändert, dass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle AFLENZ 2, Standort Mobilfunkmast, Frequenz 103,6 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“