Die KommAustria hat durch Senat II über die Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes entschieden, dass die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen wird.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G