Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Premiere Fernsehen GmbH, dadurch dass sie der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2005, KOA 2.100/05-065, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes