Aufgrund der Anzeige der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG wurde gemäß § 25 Abs. 7 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der Anteile des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn Dipl.-Ing. Jorj Colesnicov, sowie von 100 % der Kommanditanteile von Jorj Catalin Colesnicov, sohin sämtlicher Geschäftsanteile an der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG, an die M4TV GmbH (FN 435095x beim Landesgericht St. Pölten), weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"