• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.12.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/22-021

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG am 30.12.2021 im Fernsehprogramm "Puls 24" die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um ca. 20:11:23 Uhr Werbung ausgestrahlt hat, die nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von dem vorhergehenden redaktionellen Programm getrennt war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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