Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 05.11.2010 zwischen 00:00 und 02:03 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G