Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens es unterlassen, die erfolgte Verbreitung des Fernsehprogramms „xy“ in den Kabelnetzen der LIWEST Kabelmedien GmbH, der UPC Oberösterreich GmbH und Kabel-TV Stadl-Paura GesmbH und den unter der Adresse „http://www.xy.at/tv-berichte“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G