Die KommAustria hat der WESTSTEIRISCHEN KABEL-TV GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, sowie den §§ 5 und 13 Abs. 1 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Raum Köflach“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „KOEFLACH 2 (Gößnitz) 107,3 MHz“ und „VOITSBERG 2 (Arnstein) 106,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bezirke Voitsberg und Graz-Umgebung, insbesondere die Gebiete rund um die Städte Voitsberg und Köflach, soweit dieses durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Die Anträge der Radio Austria GmbH wurden zurück- bzw. abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.