Auf Antrag des Medienprojektverein Steiermark wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 65/2009, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.07.2002, KOA 1.463/02-21, zuletzt geändert mit Bescheid vom 18.10.2004, KOA 1.463/04-01, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen hinsichtlich der Funkstelle „B GLEICHENBERG 3 (Stradner Kogel) 100,4 MHz“ wie in dem als Beilage beigefügten geänderten technischen Anlageblatt ersichtlich, dahingehend geändert, dass die beantragte Leistungserhöhung bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G