Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX I“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Radio Flamingo“ der Schlagerradio Flamingo GmbH den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes