• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.04.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    schau media Wien GesmbH
  • GZ
    KOA 2.300/18-009

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wurde festgestellt, dass die schau media Wien GesmbH als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 12.08.2017 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, GZ W271 2196989-1/9E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der schau media wien GesmbH mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides statt bisher "spätestens am 12.08.2017" nun "am 03.08.2017" lautet.

Der Bescheid ist rechtskräfig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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