Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G feststgestellt, dass der Österreichische Rundfunk dadurch, dass er am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins einen Werbeblock ausgestrahlt hat, welcher die Sendung „Wir sind Kaiser“ unterbrochen hat, § 15 Abs. 2 ORF G verletzt hat, und durch diese rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe von € 33.825,17 erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W194 2007700-1/9Z, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“