• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.02.2014
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/14-010

Abschöpfung der Bereicherung wegen der Ausstrahlung von Unterbrecherwerbung am 31.12.2012 in ORF eins

Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G feststgestellt, dass der Österreichische Rundfunk dadurch, dass er am 31.12.2012 von ca. 22:13 Uhr bis ca. 22:16 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins einen Werbeblock ausgestrahlt hat, welcher die Sendung „Wir sind Kaiser“ unterbrochen hat, § 15 Abs. 2 ORF G verletzt hat, und durch diese rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe von € 33.825,17 erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.01.2015, Zl. W194 2007700-1/7E als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W194 2007700-1/9Z, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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