Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk, betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 05.08.2011, KOA 1.011/11-064 bis 083, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle HAESELGEHR 2, Standort Heißmahd, Frequenz 102,4 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G