• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.04.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Privat-Radio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.466/05-03

Verletzung des PrR-G (Radio A1): Fehlen von Aufzeichnungen

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Privat-Radio Betriebs GmbH (Radio A1) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet "Aichfeld – Oberes Murtal" die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie zwischen 20.01.2005 und 14.02.2005 keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G haben Hörfunkveranstalter von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Privat-Radio Betriebs GmbH hat zugestanden, im Zeitraum vom 20.01.2005 bis 14.02.2005 keine Programmaufzeichnungen hergestellt zu haben. Dies deshalb, weil die für die Aufzeichnung von Hörfunksendungen verwendeten Videorekorder bei der Studioverlegung defekt geworden sind. Erst am 14.02.2005 wurde das Aufzeichnungssystem auf ein Langzeitmitschnittsystem auf EDV Basis umgestellt. Es wurde somit über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht dafür Sorge getragen, dass Aufzeichnungen von allen Sendungen der Privat-Radio Betriebs GmbH hergestellt werden.
Die KommAustria geht davon aus, dass das Defektwerden eines bestehenden Aufzeichnungssystem den Hörfunkveranstalter nicht seiner Verpflichtung enthebt, umgehend für eine neue dauerhafte Aufzeichnung seiner Hörfunksendungen zu sorgen.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dient der Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung (vgl. Kogler, Kramler, Traimer, Die österreichischen Rundfunkgesetze, Seite 305), sei es – wie im gegenständlichen Verfahren - der Werbebeobachtung oder sonstigen Verfahren, in welchen Mitschnitte bestimmter Hörfunksendungen als Beweismaterial dienen. Diesen Zielsetzungen kann nur dann entsprochen werden, wenn eine lückenlose Aufzeichnung der Hörfunksendungen erfolgt.
Die von der Privat-Radio Betriebs GmbH angeführten Argumente, wie etwa eine Studioverlegung und die damit einhergehende Beschädigung der für die Aufzeichnungen verwendeten Videorekorder, als auch das Argument der Budgetknappheit, stellen aus Sicht der KommAustria keine geeigneten Umstände dar, die ein Gewährleisten einer dauerhaften Aufzeichnung von Hörfunksendungen unmöglich gemacht hätten. Ein Verschulden wird für den Gesetzesverstoß nicht gefordert, weshalb die entschuldigenden Ausführungen darüber, weshalb die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum von 20.01.2005 bis 14.02.2005 keine Aufzeichnungen der Hörfunksendungen gemacht hat, ins Leere gehen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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