Die KommAustria hat auf Antrag der KitzKongress GmbH gemäß § 2 und § 4 des Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetzes (MedKF-TG) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) festgestellt, dass die KitzKongress GmbH nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes