Auf Antrag der Privatradio Wörthersee GmbH & Co KG wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 65/2009, die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 25.02.2008, GZ 611.032/0002-BKS/2008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage („VIKTRING (Stifterkogel) 107,1 MHz) wie im beiliegenden, einen Bestandteil des Spruches bildenden, technischen Anlageblatt (Beilage 1) ersichtlich geändert (Standortverlegung auf nunmehr „VIKTRING 2 (Lakeside Park) 107,10 MHz“).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G