• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.06.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.300/15-028

Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung von § 31c ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde der PULS 4 TV GmbH & Co KG wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes durch den Erwerb der Übertragungsrechte an der UEFA Champions League für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 31c Abs. 1 Z 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Mit Erkenntnis vom 23.01.2018, W120 2111451-1/11E und W120 2111526-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
1.) die Beschwerde der PULS 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 31c Abs. 1 Z 1 und 36 Abs. 1 Z 1 ORF- als unbegründet abgewiesen und
2.) die Beschwerde des Österreichischen Rundfunk gegen den Bescheid der KommAustria gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 19.06.2018, Ro 2018/03/0016, hat der VwGH die Revision der PULS 4 TV GmbH & Co KG gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2018, W120 2111451-1/11E und W120 2111526-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 10.10.2019, E 1025/2018-21, hat der VfGH der Beschwerde des ORF gegen den Spruchpunkt 2.) des Erkenntnisses des BVwG stattgegeben und dieses insofern wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aufgehoben.

Mit Erkenntnis vom 18.11.2020, W120 2111526-1/39E, hat das BVwG den (in der Beschwerde gestellten) Antrag des ORF, das "BVwG möge feststellen, dass die Abweisung der Anträge des ORF auf Ausnahme bestimmter Aktenbestandteile von der Akteneinsicht bzw die Verfahrensanordnung, mit der der mitbeteiligten Partei bestimmte Aktenbestandteile übermittelt wurden, rechtswidrig war", wird als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Erkenntnis vom 03.05.2021, Ra 2021/03-0002-5, hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2020, W120 2111526-1/39E aufgehoben.

Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde des Österreichischen Rundfunks gegen das Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2020, W120 2111526-1/39E, mit Beschluss vom 09.03.2021, E 28/2021-10, abgelehnt.

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