Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG, iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH am 27.04.2022 im Fernsehprogramm "Servus TV" die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie
a) um ca. 20:10:15 Uhr und
b) um ca. 20:14:21 Uhr
Werbung in Form werblich gestalteter Sponsorhinweise für "Windhager" ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn eindeutig von den vorhergehenden redaktionellen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“