Über Antrag der Radio Grün Weiß GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2016, KOA 1.471/16-008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „EISENERZ 1 (Polster-CATV) 101,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Frequenzänderung auf 101,1 MHz nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet infolge dessen nunmehr „EISENERZ 1 (Polster-CATV) 101,1 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen