• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    22.03.2007
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Klassik Radio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.541/07-001

Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Innsbruck 95,5 MHz"


Der Klassik Radio GmbH & Co KG wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „Innsbruck 95,5 MHz“ erteilt.
Das beantragte und genehmigte Programm umfasst ein eigengestaltetes 24 Stunden Hörfunkprogramm mit Schwerpunkt auf klassischer Musik und symphonischer Filmmusik. Das Musikprogramm spannt dabei einen Bogen von der Orchestermusik des Barock über die Wiener Klassik bis in die Romantik, ergänzt von Klassikern aus dem Bereich der (symphonischen) Filmmusik und des Cross Over. Das Wortprogramm umfasst schwerpunktmäßig Kulturberichterstattung aus und für Österreich bzw. Innsbruck und Tirol sowie politische und wirtschaftliche Informationen bzw. Nachrichten (inklusive Servicemeldungen). Das Programm richtet sich hinsichtlich der Alterszielgruppe vorwiegend an die 30 bis 55 Jährigen.
Die Anträge der Edelweis Rundfunk GmbH und der Inforadio Betriebsgesellschaft m.b.H. wurden wegen mangelnder Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen abgewiesen. Der Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH wurde wegen der zugleich erfolgten Zulassung im Versorgungsgebiet "Innsbruck 99,9 MHz" wegen unzulässiger Doppelversorgung abgewiesen, die Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H., Arabella Privatradio GmbH, Medienprojekte und Beteiligung GmbH, Radio Hallein GmbH, ERF (Evangeliumsrundfunk) – Unterstützungsverein Innsbruck, Österreichisch christliche Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur und Kul-T (Kultur Tirol) Verein zur Förderung und Verbreitung von Tiroler Brauchtum, Musik und Literaturkulturgutes wurden im Zuge des Auswahlverfahrens abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 24.9.2007, GZ 611.144/0001-BKS/2007, die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen, die Zulassung ist rechtskräftig.


Weitere Entscheidungen