• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.12.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-307

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der unter der Internetadresse https://www.sport-tv.news sowie unter der Adresse https://www.youtube.com/channel/UC-J9Pgx-Tb_IcWkoWuwzBgg bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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