Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der unter der Internetadresse https://www.sport-tv.news sowie unter der Adresse https://www.youtube.com/channel/UC-J9Pgx-Tb_IcWkoWuwzBgg bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung