Die KommAustria hat der Radio Austria GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 3 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 zum Ausbau ihrer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk folgende Übertragungskapazität zugeordnet:
64. „SEMMERING 2 (Hirschenkogel) 107,8 MHz“
Der Antrag der Radio Eins Privatradio GmbH auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zu ihrem Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 iVm § 12 Abs. 3 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“