Die KommAustria hat der Radio Austria GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 3 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 zum Ausbau ihrer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk folgende Übertragungskapazität zugeordnet:
64. „SEMMERING 2 (Hirschenkogel) 107,8 MHz“
Der Antrag der Radio Eins Privatradio GmbH auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zu ihrem Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 iVm § 12 Abs. 3 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen