• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    22.12.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/22-042

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers AREA m styria GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die AREA m styria GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.04.2022 bis 15.04.2022 sowie in der mit Schreiben vom 25.04.2022, KOA 13.250/22-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 03.05.2022 bis 31.05.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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