Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G ist jeder Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen von all seinen Sendungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren.
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte mit diesem Bescheid im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass ein Hörfunkveranstalter die Bestimmung des § 22 Abs 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er im September 2001 keine Aufzeichnungen seiner Hörfunksendungen hergestellt und diese mindestens 10 Wochen lang aufbewahrt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes