Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G ist jeder Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen von all seinen Sendungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren.
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte mit diesem Bescheid im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass ein Hörfunkveranstalter die Bestimmung des § 22 Abs 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er im September 2001 keine Aufzeichnungen seiner Hörfunksendungen hergestellt und diese mindestens 10 Wochen lang aufbewahrt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms