Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G ist jeder Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen von all seinen Sendungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren.
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte mit diesem Bescheid im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass ein Hörfunkveranstalter die Bestimmung des § 22 Abs 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er im September 2001 keine Aufzeichnungen seiner Hörfunksendungen hergestellt und diese mindestens 10 Wochen lang aufbewahrt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen