• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    11.12.2014
  • Unterkategorie
    Ausbildungs- und Eventzulassungen
  • Partei(en)
    Radio SOL
  • GZ
    KOA 1.102/14-018

Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk

1. Der Radio SOL KG (FN 159410 b beim LG Wiener Neustadt) wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm §54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.

Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen die Gemeinden Hirtenberg und Leobersdorf, wesentliche Teile von Bad Vöslau, Kottingbrunn und Soos, Teile von Baden, Berndorf, Hernstein, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Schönau a.d.Triesting, Enzesfeld-Lindabrunn und Günselsdorf, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Das in Kooperation mit der Polytechnischen Schule Baden und der HTL Wiener Neustadt gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll und ein freundliches Erscheinungsbild aufweist. Ein Mantelprogramm wird nicht übernommen. Der Wortanteil beträgt rund 10 % Prozent des Programms, wobei vor allem lokale Berichterstattung über die Schule und Menschen der Polytechnischen Schule Baden inklusive Ausbildungs- und Veranstaltungs-Angebot, lokale Tipps und Events aus der Region, Berichterstattung aus der Nachbarschaft bzw. dem Ort, sozial, ökologisch orientierte Beiträge der Mitglieder-Medienplattform Planet SOL, kinder- und familiengerecht gestaltete Themen, werte- und lösungsorientierte Themenaufbereitung des Weltgeschehens sowie Beiträge und Meldungen über Vorbilder gesendet werden.

2. Der Radio SOL KG wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 und 5 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Gemäß § 78AVG in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der BVwAbgV 1983 hat die Radio SOL KG die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: „KOA 1.102/14-018“, einzuzahlen.

Weitere Entscheidungen