Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX D“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Programmbouquet mit der Aufnahme des Fernsehprogramms „RTL Plus Austria“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G