• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.06.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Osttirol GesmbH
  • GZ
    KOA 1.534/20-002

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige von Eigentumsänderungen

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Osttirol GesmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 26.08.2019 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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