Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Osttirol GesmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 26.08.2019 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes