Aufgrund des Antrages der LT1 Privatfernsehen GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der 20 % der Geschäftsanteile der F.X. Hirtreiter GmbH, der 30 % der Geschäftsanteile der Holzhey Privatstiftung und der 50 % der Geschäftsanteile der wootoo Medien Beteiligungs GmbH an die OÖ Beteiligungsgesellschaft mbH & Co OG weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.