Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH am 09.09.2020 von 17:30 bis 19:30 Uhr im über Satellit verbreiteten Fernsehprogramm „LT1“
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, indem sie eine Sendung zur politischen Information ausgestrahlt hat, welche unzulässigerweise von „Gmundner Milch“, „HappyFit“ und „Herzenstochter“ finanziell unterstützt worden ist,
b) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie Schleichwerbung für „HappyFit“ und „Le Burger“ ausgestrahlt hat, und
c) die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, indem eine Moderatorin, die regelmäßig in Nachrichtensendungen auftritt, in einem Sponsorhinweis aufgetreten ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“